Das sei die richtige Entscheidung, findet der Fraktionsgeschäftsführer der Grünen, Jörg Frank. Besoldungsrechner. § 3 LBesG NRW, Anspruch auf Besoldung § 4 LBesG NRW, Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen... § 5 LBesG NRW, Besoldung bei mehreren Hauptämtern ... Direktorin, Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 1) Juni 2008. In der Bundesbesoldungsordnung B entspricht das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 15. Sie werde der Empfehlung folgen, kündigte Reker an – und verhindert damit einen Eklat. Die Gewerkschaft Verdi hat zum Protest aufgerufen. Denn andernfalls würde Walsken die Wahl Kellers beanstanden, der Amtsantritt würde sich verzögern. ), als Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz, als Leiter der Abteilung Überörtliche Kommunalprüfung beim Präsidenten des Rechnungshofs, als Referatsgruppenleiter bei einer obersten Landesbehörde, Ministerialrat (Für dieses Amt kann je Ressort eine Stelle für den Leiter eines großen oder bedeutenden Referates ausgebracht werden. § 14 LBesG NRW, Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbeha... § 15 LBesG NRW, Rückforderung von Bezügen, § 17 LBesG NRW, Anpassung der Besoldung im Jahr 2020, § 19 LBesG NRW, Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung, § 20 LBesG NRW, Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt, § 21 LBesG NRW, Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes, § 22 LBesG NRW, Landesbesoldungsordnungen A und B. Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. Februar 2017 (Anlage IV zum BBesG), Anlage 2 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz, https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Besoldungsordnung_B&oldid=203503756, „Creative Commons Attribution/Share Alike“, als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist, bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist, als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der, als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist, als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung, bei einer obersten Bundesbehörde und beim, bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist, bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist, als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist, bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, Direktor des Informationstechnikzentrums Bund, bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung, als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung, Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist, als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt, als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg, als der ständige Vertreter des Präsidenten der, als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium, als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium, Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten, als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern, als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion, als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern, Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung, beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde, als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums, als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz, eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen), eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien), als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes, bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern, als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der, als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 10.000, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 15.000, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 20.000, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30.000, Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg, bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern, als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers, Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer, als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors, als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, als Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums, Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei, Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern, mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 50.000, als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 100.000, Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar, Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart, in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175.000, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200.000, in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 175.000, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 500.000, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl über 500.000, bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet, Direktor bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung, Direktor des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München, Geschäftsleiter des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt, als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken, einer kreisangehörigen Gemeinde von 15001 bis zu 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 3), einer kreisangehörigen Gemeinde von 10001 bis zu 15000 Einwohnern (soweit nicht in A 16), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten bis zu 30000 Einwohnern (soweit nicht in A 16), in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern (soweit nicht in A 16), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 3), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30001 bis zu 50000 Einwohnern (soweit nicht in A 16), in einer Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern, Direktor bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern, Direktor bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer, Direktor bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke – Körperschaften des öffentlichen Rechts –), Direktor beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, Direktor beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Erster Direktor eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung, Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften, Geschäftsleiter des Krankenhauszweckverbands Augsburg, als Prüfungsgebietsleiter beim Bayerischen Obersten Rechnungshof, als Ministerialbeauftragter für Gymnasien oder berufliche Schulen, als Stellvertreter des Präsidenten der Autobahndirektion Nordbayern, des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums Mittelfranken oder des Polizeipräsidiums München, Präsident der Autobahndirektion Südbayern, als Stellvertreter eines in der Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer bei den Handwerkskammern für Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Vizepräsident des Landesamts für Finanzen, Vizepräsident des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Vizepräsident des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung, Vizepräsident des Zentrums Bayern Familie und Soziales, einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt bis zu 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 4), einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 4), einer kreisangehörigen Gemeinde von 15001 bis zu 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 2), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30001 bis zu 50000 Einwohnern (soweit nicht in B 4), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 4), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 2), als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion, Präsident einer Direktion für Ländliche Entwicklung, in einer Stadt mit bis zu 500.000 Einwohnern, Stadtdirektor der Landeshauptstadt München, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer bei der Handwerkskammer für Oberbayern, einer kreisfreien Gemeinde oder Großen Kreisstadt bis zu 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 3), einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 30000 Einwohnern (soweit nicht in B 3), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 50001 bis zu 100000 Einwohnern (soweit nicht in B 5), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 30001 bis zu 50000 Einwohnern (soweit nicht in B 3), in kreisfreien Gemeinden oder Großen Kreisstädten von 100001 bis zu 200000 Einwohnern (soweit nicht in B 3), eines Landkreises bis zu 75000 Einwohnern (soweit nicht in B 5), Geschäftsführender Direktor der Landesgewerbeanstalt Bayern.
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